§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein für solidarische Perspektiven".
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er trägt den Zusatz "eingetragener Verein", abgekürzt "e.V".
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von
Bildungsmassnahmen
Veröffentlichungen
Forschungsprojekten,
die dem Verständnis von politischen und sozialen Zusammenhängen und zeitgeschichtlichen Erfahrungen dienen. Er fühlt sich den Werten des
Humanismus, der sozialen Gerechtigkeit, der Gleichheit der Geschlechter und der Völkerverständigung verpflichtet. Er will Anstrengungen der politischen Bildung
und Forschung, des Meinungsaustauschs und gesellschaftlichen Dialogs unterstützen, die dem Abbau von Vorurteilen, Intoleranz und der Menschenwürde
widersprechenden Verhältnissen erstreben, und die geeignet sind, sozial Benachteiligte an der politischen Bildung partizipieren zu lassen.
Zur Erfüllung der satzungsgemässen Zecke betreibt der Verein auch in Zusammenarbeit mit anderen Trägern Weiterbildung. Die entsprechenden
Massnahmen richten sich an die Mitglieder des Vereins und an die interessierte Öffentlichkeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wirkt gemeinnützig auf Grundlage des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO).
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Vereinsmitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf niemand durch Ausgaben begünstigt werden, die den Vereinszielen fremd sind. Ebenso
darf niemand durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins vertritt und keiner Organisation angehört, deren Ziele denen des Vereins
widersprechen.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Für Minderjährige ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vormunds
erforderlich. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod,
durch Austritt,
durch Streichung,
durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von insgesamt 12 Monatsbeiträgen im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Mahnschreiben zwei Monate verstrichen sind ohne dass die Beitragsrückstände beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Der Vorstand kann Mitglieder wegen Handlungen, die mit den Zielen und der Satzung des Vereins unvereinbar sind, ausschliessen.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Vorstandsbeschluss kann das Mitglied innerhalb von vier
Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses oder der Streichung Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ausserdem kann der Verein im Rahmen seiner satzungsgemässen Tätigkeit durch Zuwendungen und Aufträge von dritter Seite oder von Institutionen
der allgemeinen Förderung Mittel aufbringen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von vier Wochen vor
dem Termin ihrer Durchführung einzuberufen. Sie berät und beschliesst über alle Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, es sei denn die Satzung
legt eine andere Mehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Aktives und passives Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen jeweils eine Versammlungsleiterin bzw. einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n
Protokollant/in, die/der ein Beschlussprotokoll erstellt. Das Beschlussprotokoll muss von der Protokollantin oder dem Protokollanten unterzeichnet und von mindestens einem
Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden.
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder unter
Angabe von Gründen verlangt wird. Für die Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen. Die
Tagesordnung ist in der Einladung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäss zu ihr eingeladen wurde.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstands,
Wahl der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
Entgegennahme des Berichtes des Vorstands und der Kassenprüfung,
Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über das Jahresprogramm.
Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen können folgende Aufgaben wahrnehmen:
Billigung der Geschäftsordnung des Vorstands, sofern dieser eine solche verabschiedet hat,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht mindestens aus
der bzw. dem Vorsitzenden,
einer Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,
einer Kassiererin bzw. einem Kassierer.
Er führt die Geschäfte des Vereins und ist berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Geschäftsführerin bzw. einen
Geschäftsführer zu bestellen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Bei einer dauerhaften Verhinderung eines Vorstandsmitglieds kann dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen werden. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zur Umsetzung des Vereinszweckes kann der Vorstand Mitarbeiter/innen im Sinne des § 57 (1) AO beschäftigen.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
§ 9 Kassenprüfung
Zur Kassenprüfung wählt die ordentliche Mitgliederversammlung drei Mitglieder. Sie berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung vor der Entlastung
des Vorstands. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu nehmen und alle
erforderlichen Unterlagen einzusehen.
§ 10 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu
Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen entscheiden sollen, muss mit einer Frist von acht Wochen vor dem anberaumten Termin eingeladen
werden, und allen Mitgliedern müssen die entsprechenden Satzungsänderungsanträge in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden.
§ 11 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75% der Mitglieder auf einer Versammlung erforderlich, auf der mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung zur gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Zu einer Mitgliederversammlung, die über den Punkt "Auflösung des Vereins" berät, muss mindestens acht Wochen vor dem anberaumten
Termin unter ausführlicher Darlegung der Gründe für den Auflösungsantrag eingeladen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisverband Köln, der es
ausschliesslich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.